
Wer eine Drohne zur Thermografie an einem Wohngebäude einsetzen will, bewegt sich nicht in einem rechtsfreien Raum. Neben dem europäischen Drohnenrecht ist gerade beim Überflug von Wohngrundstücken eine nationale Vorschrift zentral: § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen ein – ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.
EU-Drohnenverordnung und Kategorien
Rechtsgrundlage für den Drohnenbetrieb in der EU ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945. Für die allermeisten Inspektionsflüge an Gebäuden ist die sogenannte offene Kategorie (Open Category) einschlägig, die sich in drei Unterkategorien gliedert:
A1: Fliegen über Menschen ist möglich, nicht jedoch über Menschenansammlungen; betrifft Drohnen unter 250 Gramm oder der Klasse C0/C1.
A2: Fliegen in der Nähe von Menschen mit Drohnen der Klasse C2, erfordert das EU-Fernpilotenzeugnis A2, umgangssprachlich „großer Drohnenführerschein“.
A3: Fliegen weit weg von Menschen, zulässig für Drohnen bis 25 Kilogramm.
Grundlage sind die Anforderungen aus Anhang UAS.OPEN.020/030/040 der genannten Verordnung. Die maximale Flughöhe in der offenen Kategorie liegt bei 120 Metern über dem nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche – für die Inspektion üblicher Wohngebäude in aller Regel irrelevant, kann bei sehr hohen Gebäuden aber zum limitierenden Faktor werden.
Registrierung, Kennzeichnung und Kompetenznachweis
Seit dem 1. Januar 2021 müssen sich Drohnenbetreiber beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren und die dabei vergebene Betreibernummer (e-ID) sichtbar am Fluggerät anbringen. Diese Pflicht gilt ab einem Gewicht von 250 Gramm – unabhängig vom Gewicht aber auch für jedes Gerät, das mit einer Kamera oder einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten ausgestattet ist. Praktisch betrifft das nahezu jede für Thermografie geeignete Inspektionsdrohne, da diese über eine Kamera verfügt. Zusätzlich ist für den Betrieb ab 250 Gramm beziehungsweise Klasse C1 der EU-Kompetenznachweis A1/A3 erforderlich, der sogenannte „kleine Drohnenführerschein“. Wer in der Unterkategorie A2 fliegen will, benötigt zusätzlich das bereits erwähnte EU-Fernpilotenzeugnis A2 – dafür ist neben einer Theorieprüfung bei einer benannten Stelle eine Selbsterklärung erforderlich.
Versicherungspflicht
Nach § 43 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in Verbindung mit § 102 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) ist für jede Drohne – unabhängig von ihrem Gewicht – eine eigene Halterhaftpflichtversicherung Pflicht. Eine private Haftpflichtversicherung deckt Drohnenbetrieb in der Regel nicht automatisch mit ab, das sollte gesondert geprüft werden. Die Mindestversicherungssumme liegt bei 750.000 Sonderziehungsrechten (SZR) für Schäden an Dritten.
Überflug von Wohngrundstücken – § 21h LuftVO
Zentral für die Thermografie an Wohngebäuden ist § 21h LuftVO: Der Überflug eines fremden Wohngrundstücks mit einer kamera- oder sensortragenden Drohne ist grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zulässig. Ausnahmen ohne Zustimmung bestehen unter anderem für Geräte unter 0,25 Kilogramm ohne Aufzeichnungsfähigkeit – für Inspektionsdrohnen mit Kamera praktisch irrelevant – sowie für Flüge ab einer Höhe von 100 Metern, sofern mehrere Zusatzbedingungen gleichzeitig erfüllt sind: ein berechtigter Zweck, keine nutzbare öffentliche Fläche als Alternative, eine nicht zumutbar einholbare Zustimmung, Vorkehrungen gegen Eingriffe in die Privatsphäre, kein Betrieb zwischen 22 und 6 Uhr sowie die Einhaltung von Lärmrichtwerten.
Für die Praxis bedeutet das: Eine Thermografie-Befliegung am eigenen Gebäude durch den Eigentümer selbst oder in dessen Auftrag ist unter diesem Gesichtspunkt unproblematisch. Kritisch wird es, wenn beim Anflug oder bei der Umrundung des Gebäudes Nachbargrundstücke überflogen werden müssen – hierfür ist grundsätzlich die Zustimmung der jeweiligen Nachbarn einzuholen. Zur genauen Absatz- und Nummerierungsstruktur innerhalb von § 21h LuftVO wird an dieser Stelle bewusst keine Detailangabe gemacht, da diese nicht Wort für Wort gegen den amtlichen Verordnungstext geprüft wurde.
Weitere Abstandsregeln
Über die Regelung zu Wohngrundstücken hinaus sieht § 21h LuftVO weitere Mindestabstände vor, die je nach Lage des Gebäudes relevant werden können: 1.000 Meter zu Flughäfen zuzüglich der An- und Abflugbereiche im Umkreis von jeweils 5 Kilometern, 1,5 Kilometer zu sonstigen Flugplätzen sowie 100 Meter zu Industrieanlagen, Kraftwerken, obersten und oberen Bundes-/Landesbehörden sowie Verfassungsorganen, Bundesfernstraßen, Bahnanlagen und Krankenhäusern. Für Naturschutzgebiete gelten nach § 21h LuftVO besondere Einschränkungen – ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde ist ein Überflug nur unter mehreren kumulativen Bedingungen zulässig. Wer ein Gebäude in der Nähe eines dieser Schutzbereiche prüfen lassen will, sollte das vorab mit dem beauftragten Drohnenbetreiber klären, da sich daraus zusätzliche Einschränkungen für die Flugroute ergeben können.
Was das für die Beauftragung bedeutet
Für Gebäudeeigentümer, die eine Thermografie-Befliegung in Auftrag geben, ergeben sich aus den genannten Vorschriften einige praktische Anhaltspunkte. Zunächst lohnt sich die Nachfrage, ob der beauftragte Drohnenbetreiber über die erforderliche Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt, eine sichtbar am Gerät angebrachte Betreibernummer, die passenden Kompetenznachweise für die geplante Unterkategorie sowie eine gültige Halterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme verfügt. Bei der Inspektion des eigenen, freistehenden Gebäudes ohne Überflug fremder Wohngrundstücke ist die rechtliche Ausgangslage vergleichsweise unkompliziert. Grenzt das Grundstück dagegen unmittelbar an Nachbarbebauung, sollte vorab geklärt werden, ob der Flugweg zwangsläufig über fremde Wohngrundstücke führt – und falls ja, ob die entsprechenden Zustimmungen eingeholt wurden. Diese Klärung liegt in der Verantwortung des beauftragten Drohnenbetreibers, betrifft aber mittelbar auch den auftraggebenden Eigentümer. Die hier beschriebenen Regelungen betreffen zudem nur den Drohnenbetrieb selbst; baurechtliche oder denkmalschutzrechtliche Fragen rund um das zu untersuchende Gebäude sind davon unabhängig zu prüfen und wurden für diesen Beitrag nicht recherchiert.
Zusammenfassung der wichtigsten Pflichten
Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Thermografie-Befliegung am eigenen Wohngebäude überschlägig einordnen will, kann sich an folgenden Eckpunkten orientieren: Registrierung des Betreibers beim Luftfahrt-Bundesamt mit sichtbar angebrachter Betreibernummer, der passende EU-Kompetenznachweis je nach Unterkategorie, eine gültige Halterhaftpflichtversicherung mit Mindestdeckung von 750.000 SZR, die Einhaltung der Höhenbegrenzung von 120 Metern in der offenen Kategorie sowie – sofern beim Anflug Nachbargrundstücke betroffen sind – die vorherige Zustimmung der jeweiligen Eigentümer nach § 21h LuftVO. Bei der Beauftragung eines professionellen Drohnenbetreibers liegt die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorgaben in der Regel beim Betreiber selbst, für den Auftraggeber bleibt die Nachfrage nach den entsprechenden Nachweisen dennoch ein sinnvoller Schritt zur eigenen Absicherung.
Herkunft der Angaben
Verifiziert: EU-Rechtsrahmen (VO (EU) 2019/947, VO (EU) 2019/945), Kategorien A1/A2/A3, Höhenbegrenzung 120 m, Registrierungs-/Kennzeichnungspflicht ab 1.1.2021, Kompetenznachweise, Versicherungspflicht nach § 43 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 102 LuftVZO mit Mindestsumme 750.000 SZR, Abstandsregeln zu Flughäfen/Flugplätzen/Infrastruktur nach § 21h LuftVO.
Verifiziert, aber ohne geprüfte Absatznummerierung: Zustimmungspflicht für den Überflug von Wohngrundstücken sowie die genannten Ausnahmetatbestände nach § 21h LuftVO – die genaue amtliche Gliederung wurde nicht Wort für Wort abgeglichen.
Nicht recherchiert: Baurechtliche/denkmalschutzrechtliche Fragen zum jeweiligen Gebäude. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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